Abmahnwelle zu Google Fonts – was Sie als Webseitenbetreibende wissen müssen

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Ein Urteil des Landgerichts München I führt derzeit zu einer Abmahnwelle aufgrund der Nutzung des Google-Dienstes „Google Fonts“ für Internetauftritte, die auch Sie als Webseitenbetreibende betreffen könnte. Erfahren Sie weiter unten, wie Sie Abmahnungen vorbeugen oder aber auf erhaltene Abmahnungen reagieren können.

Wir haben darüber hinaus ein Video zum Thema veröffentlicht:

Nachfolgend weitere Details zum Thema:

Überblick

Nach einem rechtskräftigen Urteil des LG München I vom 20.01.2022 (Aktenzeichen 3 O 17493/20) stellt die dynamische Einbettung von Google Fonts …

Was sind Google Fonts?

Der Google-Dienst „Google Fonts“ stellt eine breite Auswahl an Schriftarten zur kostenlosen Nutzung auf Internetseiten zur Verfügung.

Einbindung der Google Fonts – lokal oder dynamisch

Auslöser der Abmahnwelle ist ein Urteil des LG München I zur Einbindung der Google Fonts aus Webseiten. Die Google-Fonts-Schriftarten können neben Textpassagen etwa in eingebetteten Diensten wie Google Maps und reCAPTCHA eingebunden sein und mit Aufruf der Seite automatisch mitgeladen werden. Eine Einbindung der Google Fonts kann grundsätzlich lokal oder dynamisch erfolgen.

Ersteres scheint datenschutzrechtlich unbedenklich: Im Rahmen der lokalen Verwendung können die Webseitenanbietenden die Schriftart herunterladen und anschließend im eigenen Webspace wieder hochladen. Rufen die Besucherinnen und Besucher die Webseite auf, so wird bei der lokalen Einbindung keine Verbindung zum Google-Server aufgebaut. Eine Übertragung von Daten der Webseitennutzerinnen und -nutzer an Google findet dabei nicht statt.

Problematisch in datenschutzrechtlicher Sicht ist die dynamische Nutzung der Google Fonts: Hierbei wird lediglich ein Code-Snippet in den HTML-Code der Internetseite eingebunden. Mit jedem Aufruf der Internetseite durch die Nutzerinnen und Nutzer wird eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut, um die entsprechende Schriftart anzuzeigen. Dabei wird mit dem Verbindungsaufbau automatisch die IP-Adresse der Nutzenden an Google übertragen.

Urteil des LG München I

Die beklagte Webseitenbetreiberin hatte auf Ihrer Internetseite Google Fonts verwendet. Diese waren dynamisch eingebunden. Der Kläger fühlte sich nach seinem Besuch der Seite dadurch gestört, dass seine IP-Adresse über die Fonts-Einbindung an Google weitergegeben worden war. Neben Unterlassung verlangte er Schadensersatz i. H. v. 100 €. Das LG München I gab dem Kläger Recht und verurteilte die Webseitenbetreiberin zu Unterlassung, Auskunft sowie Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes i. H. v. 100 € nebst Zinsen.

1. Die dynamische Einbindung der Google Fonts zieht durch die automatische Weiterleitung der IP-Adressen eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach sich und begründet einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog. Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Recht der Webseitenbesuchenden umfasst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

2. Die dynamische Einbindung der Google Fonts ohne entsprechende Einwilligung ist aufgrund der mangelnden Kontrolle über die an die Server von Google in die USA übermittelten Daten ein datenschutzrechtlich unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in den der Kläger nicht gem. § 13 Abs. 2 TMG aF, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat, und begründet einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dient präventiv der Vorbeugung weiterer Schäden und soll Anreize für Sicherungsmaßnahmen schaffen. Die Erheblichkeit wurde im Fall schon damit begründet, dass die Übermittlung der Daten aufgrund mehrerer Besuche nicht nur einmalig übermittelt worden war, das Unternehmen Google bekannt sei für das Sammeln der Daten der Nutzenden – was ein empfundenes individuelles Unwohlsein begründete – und dass die Daten in die USA, ein Land ohne Gewährleistung eines angemessenes Datenschutzniveaus, übermittelt wurden. Gerade da eine lokale Einbindung der Google Fonts möglich ist, liege darüber hinaus auch kein Rechtfertigungsgrund vor.

Bedeutung des Urteils für Sie als Webseitenbetreibende

Haben Sie Google Fonts dynamisch auf Ihrer Internetseite eingebunden, so riskieren Sie zurzeit eine Abmahnung. Wir beobachten bereits eine stetig ansteigende Anzahl an Anfragen von Abgemahnten, was sich durchaus zu einer Abmahnwelle ausweiten könnte, bei der gezielt das Internet nach deutschen Webseiten durchsucht wird, die Google Fonts auf eine unzulässige Weise verwenden. Damit drohen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO, sondern auch mit dem Unterlassungsanspruch einhergehende Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten.

Wie können Sie einer Abmahnung vorbeugen?

Was sollten Sie tun, wenn Sie bereits ein Abmahnschreiben erhalten haben?

Letztlich sind bei allen Handlungsvarianten die Risiken des weiteren Vorgehens abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich auch auf die Umstände Ihres Einzelfalles an.

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn wir Sie zu diesem Thema unterstützen können.

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