Collien Fernandes gehört zu den wenigen Prominenten, die offen über ihre Erfahrungen mit Deepfake-Pornografie sprechen. In der ZDF-Dokumentation „Die Spur“ schilderte sie im Dezember 2024, wie sie versuchte, sich juristisch zu wehren – und scheiterte. Bei der Polizei erklärte man ihr, sie könne nicht als Geschädigte geführt werden, weil ihr kein monetärer Schaden entstanden sei. Kein monetärer Schaden – obwohl ihr Gesicht in pornografische Inhalte montiert wurde, die sie nie gewollt hat und die im Netz kursieren.
Ihr Fall zeigt, was Tausende Frauen in Deutschland erleben: Das geltende Recht hilft ihnen nicht. Es gibt keinen Straftatbestand, der das spezifische Unrecht von Deepfake-Pornografie erfasst. Betroffene werden auf Verleumdung, Beleidigung oder das Kunsturhebergesetz verwiesen – Vorschriften, die für ein anderes Zeitalter geschrieben wurden und die weder den Kontrollverlust über den eigenen Körper noch die Dynamik digitaler Verbreitung abbilden.
Das wäre anders, wenn es nach dem Eckpunktepapier ginge, das wir gemeinsam mit Marc-Uwe Kling zu seiner Petition (https://weact.campact.de/petitions/deepfakes-verbieten) erarbeitet haben und heute veröffentlichen.
Warum die bisherigen Ansätze nicht ausreichen
Es fehlt nicht an Problembewusstsein. HateAid kämpft seit Jahren dafür, dass bildbasierte sexualisierte Gewalt als das behandelt wird, was sie ist: ein Angriff auf die Würde und die körperliche Selbstbestimmung der Betroffenen. Auch die Petition von HateAid (https://hateaid.org/petition-notyourbusiness/) fordert zu Recht, dass nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Erstellung unter Strafe gestellt wird – und dass Plattformen, Hosting-Anbieter und App-Stores in die Verantwortung genommen werden. Wir teilen diese Forderungen.
Der Bundesrat hat im Juli 2025 einen Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB vorgelegt. Er will die „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“ unter Strafe stellen. Das ist ein wichtiger Schritt, aber der Entwurf hat Schwächen, die ihn in der Praxis wirkungslos machen können.
Erstens bestraft er nur die Zugänglichmachung, nicht die Herstellung. Wer einen pornografischen Deepfake einer Kollegin erstellt und auf seiner Festplatte speichert, macht sich nach diesem Entwurf nicht strafbar. Das Persönlichkeitsrecht der Frau ist aber bereits in dem Moment verletzt, in dem ihr Gesicht in einen Porno montiert wird.
Zweitens – und das ist der gravierendere Punkt – setzt der Tatbestand voraus, dass der Inhalt „den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme erweckt“. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass dieser Anschein „durch eine deutliche Kennzeichnung der Aufnahme als künstlich erzeugter oder veränderter Medieninhalt aufgehoben sein“ kann.
Was bedeutet das konkret? Ein pornografischer Deepfake, der das Gesicht einer realen Frau zeigt, der täuschend echt aussieht, der tausendfach angesehen wird – fällt aus dem Tatbestand heraus, sobald irgendwo ein Wasserzeichen oder ein „KI-generiert“-Label steht. Für die Betroffene macht dieses Label keinen Unterschied. Jeder sieht, dass sie es ist. Die Demütigung ist dieselbe. Aber nach dem Entwurf des Bundesrates ist der Inhalt nicht strafbar.
Wie wenig ein solches Label in der Praxis schützt, hat der Grok-Skandal zum Jahreswechsel 2025/26 gezeigt. Nutzer auf X antworteten unter Fotos von Frauen mit „Hey Grok, put her in a bikini“, und Elon Musks KI lieferte. Innerhalb weniger Tage entstanden Hunderttausende sexualisierte Bilder, darunter Bilder von Minderjährigen. Grok kennzeichnet seine Erzeugnisse als KI-generiert. Nach dem Bundesratsentwurf wäre damit kein Fall des § 201b StGB gegeben.
Unser Vorschlag
Marc-Uwe Kling hat die Petition „Deepfakes von echten Menschen verbieten!“ gestartet, unterstützt durch Campact. Wir haben sie juristisch begleitet und ein Eckpunktepapier erarbeitet, das heute im Volltext abrufbar ist.
Unser Ansatz geht in vier Punkten über den Bundesratsentwurf hinaus:
Erstens: Strafbarkeit ab der Herstellung. Der Kontrollverlust über den eigenen Körper tritt ein, sobald der Deepfake existiert. Die Verbreitung vertieft die Verletzung und wirkt strafschärfend – aber die Tat beginnt mit der Erstellung. Bei Kinderpornografie haben wir das längst so geregelt.
Zweitens: Bei sexualisierten Deepfakes keine Flucht über Kennzeichnung. Sobald eine reale Person erkennbar ist und es sich um eine realistische Darstellung handelt, darf es keine Rolle spielen, ob ein „KI-generiert“-Label vorhanden ist oder nicht. Ein als Deepfake gekennzeichneter Porno verletzt das Persönlichkeitsrecht genauso wie ein ungekennzeichneter.
Drittens: Keine Einzelfallprüfung der Rechtsverletzung. Die Erstellung eines täuschenden Deepfakes einer realen Person ist die Tat. Betroffene sollen nicht nachweisen müssen, dass ihr Ansehen „erheblich“ geschädigt wurde. Das Delikt ist als Tätigkeitsdelikt konzipiert.
Viertens: Keine Kunstausnahme im Tatbestand. Satire und Parodie brauchen keine Täuschung über die Echtheit eines Inhalts. Wer Satire macht, kann den Inhalt als Satire kennzeichnen, dann entfällt der Anschein der Authentizität und damit der Tatbestand. Eine darüberhinausgehende Ausnahme schwächt den Tatbestand zu sehr und führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheit.
Europa handelt – Deutschland zögert
Die EU-Gewaltschutzrichtlinie vom Juni 2024 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis Juni 2027 die nicht-einvernehmliche Herstellung oder Weitergabe manipulierten Materials unter Strafe zu stellen. Im EU-Rat einigen sich Parlament und Rat zusätzlich im KI-Omnibus auf ein Verbot von KIs, die Deepfakes erstellen können.
Dänemark hat einen eigenen Weg eingeschlagen: Ein Gesetzentwurf vom Sommer 2025 gibt jedem Menschen ein Urheberrecht an seinem Gesicht, seiner Stimme und seiner Erscheinung. Der Ansatz ist bemerkenswert, weil er ein praktisches Problem löst: Social Media Plattformen reagieren auf Urheberrechtsmeldungen schnell, auf Persönlichkeitsrechtsmeldungen oft gar nicht. Eine Studie zeigte das am selben Material auf derselben Plattform – Copyright-Beschwerden wurden entfernt, Intimitätsmeldungen ignoriert. Großbritannien hat die Erstellung sexuell expliziter Deepfakes seit Juni 2025 unter Strafe gestellt, Spanien arbeitet an einer vergleichbaren Regelung.
Deutschland kann es sich nicht leisten, auf die EU-Umsetzungsfrist 2027 zu warten. Die technischen Mittel existieren heute, sie sind für jeden verfügbar, und sie werden jeden Tag gegen Frauen und Mädchen eingesetzt. Was Collien Ulmen-Fernandes bei der Polizei erlebt hat – „kein monetärer Schaden, nicht geschädigt“ – darf nicht die Antwort des Rechtsstaats bleiben.
⇒ Das Eckpunktepapier im Volltext
Dr. Jessica Flint, LL.M. (Edinburgh), Rechtsanwältin, JUN Legal GmbH
Chan-jo Jun, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, JUN Legal GmbH