Freie und Open Source Software ist kostenlos – aber Lizenzverstöße können teuer werden

· FOSS

Die Nutzung von Freier und Open Source Software (FOSS) bietet Unternehmen erhebliche Vorteile: Flexible Anpassung, gemeinschaftlich entwickelte Funktionalitäten und das auch noch kostenlos – dann kann man damit also machen, was man will? Das ist ein teurer Irrtum, wie jetzt in Frankreich das Berufungsgericht Paris entschieden hat (Cour d’appel de Paris, Urteil vom 14.2.2024 – RG n° 22/18071, Entre’Ouvert vs Orange).

Oh là là: Französisches Gericht verhängt hohen Schadenersatz bei Verstoß gegen FOSS-Lizenz

Im zugrunde liegenden Fall nutzte die Orange S.A. für die Entwicklung eines öffentlich zugänglichen Internetportals eine modifizierte Version des von Entr’Ouvert entwickelten Single-Sign-On-Programms „LASSO“, das unter der GNU General Public License (GPL) Version 2.0 oder wahlweise unter einer kommerziellen Lizenz angeboten wurde. Vor der Integration von LASSO in ihre Software erkundigte sich Orange nach einer kommerziellen Lizenz von Entr’Ouvert, erhielt diese jedoch nicht. Orange unterließ aber auch die gemäß GPL erforderlichen Angaben wie Kennzeichnung der Veränderungen und die Bereitstellung des Quellcodes. Das Berufungsgericht bestätigte nach einer langjährigen Prozessgeschichte die Verstöße und verurteilte Orange zu 500.000 Euro Schadenersatz, 150.000 Euro für immaterielle Schäden sowie zur Herausgabe von 150.000 Euro an erzielten Gewinnen. Die Richter stuften die Verstöße nicht als bloße Vertragsverletzung, sondern als unerlaubte Handlung und Verstoß gegen Urheberpersönlichkeitsrechte ein.

Könnte das auch in Deutschland passieren?

Es ist gefestigte Rechtsprechung in Deutschland, dass die Nichteinhaltung von Open Source-Lizenzen zum Entfallen des Nutzungsrechts und damit zu Urheberrechtsverletzungen führen. Rechtsfolgen sind dann insbesondere Unterlassungs- und Rückrufansprüche nach § 97 Urhebergesetz (UrhG). Und auch in Deutschland kennt § 97 Abs. 2 UrhG darüber hinaus Ansprüche auf Schadenersatz, die gemäß Satz 2 „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ – die sogenannte Lizenzanalogie. Es ließe sich also gut argumentieren, dass der Betrag gezahlt werden müsste, den eine kommerzielle Lizenz gekostet hätte.

Ob und in welcher Höhe bei Verstößen gegen die GPL Schadenersatz zu leisten ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Jahr 2017 einen Schadenersatzanspruch in einem der Sache Entr´Ouvert ./: Orange ähnlichen Fall abgelehnt, weil die Nutzung unter der GPL ja kostenlos sei und der objektive Wert der Nutzung deshalb mit Null anzusetzen sei.  – OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 – 4 U 72/16.Die Vorinstanz (LG Bochum, Urteil vom 03.0.32016 – 8 O 204/15) hatte dagegen einen Anspruch bejaht. Trotz Zulassung der Revision ist es damals zu keiner Entscheidung des BGH gekommen.

Was sollten Verwender von Freier und Open Source Software tun?

Unternehmen, die FOSS nutzen, sollten zwingend sicherstellen, dass sie sämtliche Lizenzbedingungen einhalten. Dazu zählen insbesondere:

Und weil hier immer von der GPL die Rede ist: Zwar handelt die Rechtsprechung zur Nutzung von FOSS überwiegend von Verstößen gegen die GPL, aber auch für Software unter anderen FOSS-Lizenzen gibt es kein Rosinenpicken. Man darf die Software gerne nutzen, verändern, vervielfältigen, weitergeben und verbreiten, aber nur, wenn man die Lizenzbedingungen einhält. Wer diese Bedingungen ignoriert, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen.

#FOSS#Lizenz#open source

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