Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 in Kraft ist, bringt für viele Unternehmen neue rechtliche Verpflichtungen mit sich, insbesondere im digitalen Bereich. Digitale Angebote wie Webseiten, Apps und Buchungssysteme müssen so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sind.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind erste Abmahnungen wegen möglicher Verstöße gegen das BFSG ausgesprochen worden. Auch wenn die Berechtigung solcher Abmahnungen im Einzelfall fraglich sein kann, zeigt sich bereits, dass das Gesetz praktische Anwendung findet. Sollte sich die wettbewerbsrechtliche Einordnung des BFSG als Marktverhaltensregel weiter durchsetzen, ist mit einer Zunahme entsprechender Verfahren zu rechnen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre digitalen Angebote frühzeitig auf Konformität zu überprüfen.
Für wen gilt das BFSG?
Das BFSG gilt für Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegen Entgelt für Verbraucher anbieten.
Digitale Produkte sind Waren mit digitaler Benutzeroberfläche wie E-Book-Reader, Fahrkartenautomaten oder Computer.
„Elektronischer Geschäftsverkehr“ bezeichnet digitale Dienstleistungen, die über Webseiten oder Apps auf individuelle Anfrage von Verbrauchern erbracht werden. Etwa bei einer Produktbestellung oder Terminbuchung. Dazu zählen unter anderem Online-Banking, digitale Fahrkartenbuchungen oder Online-Shops mit Kauf- oder Buchungsfunktionen.
Ausgenommen sind rein geschäftliche B2B-Angebote, Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter zwei Millionen Euro sowie Webseiten, die ausschließlich rein informative Inhalte und allgemeine Kontaktangaben enthalten.
Da der genaue Anwendungsbereich des BFSG noch nicht abschließend definiert ist, kann es sinnvoll sein, im Einzelfall rechtlichen Rat einzuholen. Eine verbindliche Auslegung wird voraussichtlich erst durch die Praxis der Marktüberwachungsbehörden und erste gerichtliche Entscheidungen entstehen.
Was bedeutet Barrierefreiheit bei digitalen Angeboten?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten, Apps und andere Online-Dienste so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen eigenständig und ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
Die Anforderungen orientieren sich an anerkannten Standards wie der europäischen Norm EN 301 549 und den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Zu den zentralen Aspekten digitaler Barrierefreiheit gehören nach diesen Guidelines unter anderem:
- Texte mit ausreichendem Farbkontrast und anpassbarer Schriftgröße
- Alternativtexte für Bilder und Grafiken
- Untertitel für Videos
- Eindeutige und klare Navigation
- Vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur (ohne Maus)
- Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern
Was müssen Anbieter jetzt konkret tun?
Im ersten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob ihre digitalen Angebote überhaupt unter das BFSG fallen. Ist das der Fall, empfiehlt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme, um den Stand der Barrierefreiheit zu erfassen und möglichen Anpassungsbedarf zu identifizieren. Dabei sollte insbesondere geprüft werden:
- Welche Funktionen stehen online zur Verfügung?
- Sind diese Angebote auf Verbraucher ausgerichtet?
- Entsprechen Gestaltung und Technik den Anforderungen der WCAG?
- Gibt es bereits eine Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Anpassungen für die Konformität notwendig sind, sollten diese zeitnah umgesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die vom BFSG geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit gut auffindbar und selbst barrierefrei ist.
Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung des BFSG wird gemäß § 23 BFSG von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden geprüft. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln, Verkaufsverbote oder Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen.
Auch das Wettbewerbsrecht kann relevant werden: Die Vorgaben des BFSG können in vielen Fällen als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten. Ein Verstoß kann daher nicht nur behördlich sanktioniert werden, sondern auch zu Abmahnungen oder Klagen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen führen. In unserer Praxis beobachten wir erste Fälle, in denen das BFSG im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aufgegriffen wird. Dies verdeutlicht, dass das Gesetz bereits über die behördliche Ebene hinaus rechtlich durchgesetzt wird.
Warum es sich lohnt, jetzt aktiv zu werden
Das BFSG ist ein Schritt hin zu einer inklusiveren digitalen Gesellschaft. Für Unternehmen bedeutet Barrierefreiheit nicht nur, rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren, sondern auch, das Vertrauen und die Zufriedenheit von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Eine barrierefreie Website kann die Sichtbarkeit in Suchmaschinen verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und neue Zielgruppen erschließen. Barrierefreiheit ist kein Zusatz, sondern ein Qualitätsmerkmal digitaler Angebote. Frühzeitige Investitionen können langfristig zur Kostensenkung beitragen und fördern die digitale Teilhabe.