Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Neue Verpflichtung für den Onlinehandel

· E-Commerce

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz über digitale Benutzeroberflächen eine standardisierte Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht zur Einrichtung eines sogenannten „Widerrufsbuttons“ beruht auf einer Änderung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die bis spätestens 19. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Nach dem Bestell- und Kündigungsbutton stellt der Widerrufsbutton die dritte verpflichtende Schaltfläche im E-Commerce dar. Sie soll gut sichtbar, jederzeit zugänglich und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein, um den Widerruf ebenso einfach zu gestalten wie den Vertragsschluss.

Technische Ausgestaltung: Zwei-Stufen-Modell mit klarer Nutzerführung

Das Verfahren zur Ausübung des Widerrufs ist in zwei aufeinanderfolgende Schritte gegliedert. Zunächst muss auf der Benutzeroberfläche eine klar bezeichnete und jederzeit zugängliche Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ bereitgestellt werden. Unklare oder abweichende Formulierungen können rechtliche Unsicherheiten mit sich bringen. Nach dem Anklicken dieser Schaltfläche öffnet sich ein Formular, in das der Verbraucher seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. eine Bestellnummer) sowie ein Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung, zum Beispiel eine E-Mail-Adresse, eintragen oder bestätigen kann.

Die Übermittlung des Widerrufs erfolgt anschließend durch eine weitere Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung. Nach Absenden dieser Erklärung ist dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, zu übermitteln. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs dokumentieren.

Änderungen bei Rechtstexten: Musterbelehrung und AGB im Fokus

Mit der Einführung des Widerrufsbuttons muss auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung angepasst werden. Diese ist entsprechend zu ergänzen, etwa um einen Hinweis auf die digitale Widerrufsfunktion. Auch die AGB und sonstigen Rechtstexte sind entsprechend zu aktualisieren.

Daneben sollten auch Bestellübersichten, Produktinformationen und etwaige Vertragsdokumente geprüft und an die neue Widerrufsmöglichkeit angepasst werden. Alle Informationen zum Widerruf – einschließlich der Benennung der Schaltflächen – sollten sprachlich konsistent und rechtlich eindeutig ausgestaltet sein.

Zudem empfiehlt sich eine technische und organisatorische Anpassung der internen Abläufe, um die über die Funktion eingehenden Widerrufserklärungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Umsetzung in der Praxis: Stolpersteine und Lösungsansätze

Die Einführung der Widerrufsfunktion bringt für Unternehmen mehrere Herausforderungen mit sich:

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können zu Abmahnungen durch Wettbewerber, Klagen durch Verbraucherverbände und behördlichen Maßnahmen führen. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro kann das Bußgeld sogar bis zu 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes betragen, ersatzweise bis zu zwei Millionen Euro, wenn der Umsatz nicht geschätzt werden kann.

Frühzeitig handeln: Technische und rechtliche Umsetzung planen

Mit der Einführung des Widerrufsbuttons stärkt der europäische Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher im Onlinehandel erneut. Für Unternehmen bringt dies zusätzliche regulatorische Anforderungen mit sich. Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Vorgaben liegt vor und setzt einen klaren Handlungsrahmen.

Unternehmen im E-Commerce sind gut beraten, sich frühzeitig mit der praktischen Umsetzung zu befassen, insbesondere im Hinblick auf die technische Integration, die rechtssichere Gestaltung der Benutzeroberfläche und die konsistente Ausgestaltung der Widerrufsinformationen.

Angesichts der verbleibenden Frist bis zum 19. Juni 2026 empfiehlt sich eine rechtzeitige Planung. Eine kontinuierliche Beobachtung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens bleibt geboten, um rechtzeitig auf mögliche Änderungen reagieren zu können und die Widerrufsfunktion rechtskonform, nutzerfreundlich und effizient zu integrieren.

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