Public Domain Day 2026: Gemeinfrei – aber nicht rechtefrei

· Urheberrecht

Der 1. Januar 2025 markierte einen Wendepunkt für das internationale Kunstrecht. Mit dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist sind die Werke zahlreicher bedeutender Künstler, die 1954 verstorben sind, in die Gemeinfreiheit (im internationalen Sprachgebrauch als „Public Domain“[1] bezeichnet) eingetreten. Wir blicken auf ein Jahr zurück, in dem die farbenfrohen Ikonen von Frida Kahlo, darunter „Die zwei Fridas“ und „Selbstbildnis mit abgeschnittenem Haar“, ebenso frei wurden wie die Werke der Künstler Henri Matisse, André Derain und des Fotografen Robert Capa.

Der Statuswechsel schenkt Museen, Verlagen und der Kreativwirtschaft neue Freiheiten und ist ein Gewinn. Allerdings belegt die Praxis, dass die juristischen Fallstricke im Kunst-, Medien- und Markenrecht jenseits des Urheberrechts noch immer enorm sind.

Juristische Fallstricke: Die Tücken der „freien Nutzung“

Obwohl das zentrale Schutzrecht erloschen ist, ist die vermeintliche „freie Nutzung“ in der Praxis durch andere, überdauernde Rechtsgebiete stark limitiert.

1. Das überdauernde Markenrecht und die Namensrechte

Die Nutzung des Namens oder des Bildes einer Berühmtheit für kommerzielle Zwecke kann auch nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist untersagt werden.

2. Der Eigenschutz der Reproduktion (Leistungsschutzrecht)

Die Gemeinfreiheit erfasst lediglich das Originalwerk. Die digitale Abbildung oder Fotografie des gemeinfreien Gemäldes, die Sie in einem Museum oder Archiv erwerben, kann hingegen selbst noch geschützt sein.

3. Die Tücke der Rechtslage – Internationale Schutzfristen (Lex Loci)

Die Gemeinfreiheit ist kein universeller Status.

Die Nutzung eines in der EU freien Werkes in den USA kann daher weiterhin eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Eine globale Verwertung erfordert die sorgfältige Prüfung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (Lex Loci Protectionis).

Ausblick auf 2026: Albert Einstein, Thomas Mann und Fernand Léger

Der nächste Public Domain Day am 1. Januar 2026 bringt eine neue Welle an Herausforderungen und Chancen mit sich. In der EU treten die Werke all jener in die Gemeinfreiheit ein, die 1955 verstorben sind, was den Fokus über die Bildende Kunst hinaus erweitert:

PersönlichkeitWerkbereich
Thomas Mann, SchriftstellerDas umfangreiche literarische Erbe des Nobelpreisträgers, das Romane, Novellen und Essays umfasst. Darunter ikonische Werke wie „Bekenntnisse des Hochstaplers Felix Krull“ und „Die Betrogene“.
Albert Einstein, PhysikerDas wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Schrifttum, insbesondere seine grundlegenden Arbeiten zur Relativitätstheorie und seine prägenden theoretischen Publikationen.
Fernand Léger, Maler/BildhauerDas vielfältige bildkünstlerische Werk, das ihn zu einem bedeutenden Vertreter des Kubismus und der modernen Kunst machte, einschließlich monumentaler Gemälde und Skulpturen.
Max Pechstein, Maler/GrafikerDas umfangreiche bildkünstlerische Werk als prägender Vertreter des Expressionismus, darunter Ölgemälde, Holzschnitte und Lithografien.

In den USA werden zeitgleich alle Werke frei, die 1930 erstmals veröffentlicht wurden, darunter etwa der Roman „The Maltese Falcon“ von Dashiell Hammett.

Die juristische Vorbereitung auf 2026

Der Public Domain Day am 1. Januar 2026 läutet eine tiefgreifende Veränderung für das Literartur- und Wissenschaftsrecht ein, da die Werke von bedeutenden Persönlichkeiten wie Thomas Mann und Albert Einstein gemeinfrei werden.

Für Verlage eröffnet sich nun die Möglichkeit, Neuauflagen und moderne Interpretationen der Originaltexte ohne Lizenzgebühren auf den Markt zu bringen. Dabei bleibt jedoch Vorsicht geboten: Die juristische Freiheit endet nicht beim Originaltext. Man muss unbedingt den Schutz von Übersetzungen als selbstständige urheberrechtlich geschützte Werke Dritter (§ 3 UrhG) sowie den Schutz neuer wissenschaftlicher Kommentare oder Vorbemerkungen beachten.

Auch wissenschaftliche Einrichtungen profitieren enorm von der freien Nutzung der Originalschriften Einsteins. Doch selbst hier gilt der Grundsatz: Spätere Herausgaben und Kommentierungen durch Dritte können weiterhin geschützt sein.

Im Kunstbereich, etwa bei den Werken der bedeutenden Künstler Fernand Léger und Max Pechstein, ist eine erneute und sorgfältige Markenprüfung unerlässlich. Nur so lässt sich die kommerzielle Verwertung von ikonischen Motiven und Logos rechtlich absichern.

Die Gemeinfreiheit ist und bleibt eine essentielle Grundlage für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Wer die neuen Möglichkeiten im Jahr 2026 risikofrei nutzen will, muss eine umfassende Compliance-Prüfung durchführen. Diese muss über das Urheberrecht hinaus alle zusätzlichen Schutzmechanismen wie das Marken-, Namens- und Reproduktionsrecht sowie die komplexen internationalen Schutzfristen berücksichtigen.


[1] Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Public Domain“ häufig als Synonym für „Gemeinfreiheit“ verwendet, juristisch handelt es sich jedoch um unterschiedliche Konzepte: Im angloamerikanischen Recht kann „Public Domain“ auch Werke umfassen, die aus anderen Gründen als dem Fristablauf nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind, etwa weil der Urheber aktiv auf seine Rechte verzichtet hat.

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